E-Health-Konnektor, gematik
Quelle: aerztezeitung.de – Die gematik bekräftigt, dass durch den Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) keine Daten an US-Server weitergegeben werden. So wirke sich das „Privacy Shield“-Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) „nicht auf die Datenverarbeitung in der Telematikinfrastruktur aus, da hier keine Datenübermittlung in die USA stattfindet“, sagte die gematik gegenüber der „Ärzte Zeitung“.

Die gematik gab außerdem zur Auskunft, dass die „weiteren Anwendungen“ (Paragraf 291a Abs. 7 S. 3 SGB V aktuell beziehungsweise Paragraf 327 SGB V Entwurf nach Patientendaten-Schutz-Gesetz), welche über die Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte hinaus erfolgen, „grundsätzlich die Anforderung [gilt]: Der Anbieter muss sicherstellen, dass sich die Betriebsumgebung/en der mittels der TI erreichbaren Dienste auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates der EU bzw. des EWR befindet/befinden.“ Darüber hinaus empfiehlt es sich für Praxischefs, sämtliche Verträge mit Unternehmen, die  über Umwege personenbezogene Daten an die USA weiterleiten können, zu kündigen.
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