Quelle: aerzteblatt.de – Bei der Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) haben Krankenhäuser nicht mit rückwirkend geltenden Sanktionen zu rechnen, falls diese es nicht rechtzeitig bis zum 1. Januar 2021 schaffen, sich an die TI anzubinden und mit für den Einsatz der elektronischen Patientenakte (ePA) nötigen Komponenten und Diensten auszustatten, wie das Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter­ium (BMG) mitteilte. Eine ab 2021 geltende Sanktionierung ergibt sich nicht.

Laut BMG drohen Krankenhäusern dann Sanktionen, wenn sie die ePA zum 1. Januar 2022 noch nicht unter­stützen. „Die DKG wird die Positionierung des Gesetzgebers für die anstehenden Verhand­lungen mit dem GKV-Spitzenverband zur TI-Finanzierungsvereinbarung entsprechend aufgreifen“, so heißt es von Seiten der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG).
Das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) regelt es folgendermaßen: „Die Krankenhäuser haben sich bis zum 1. Januar 2021 mit den für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte erforderli­chen Komponenten und Diensten auszustatten und sich an die Tele­ma­tik­infra­struk­tur nach § 291a Absatz 7 Satz 1 anzuschließen. Soweit Krankenhäuser ihrer Verpflichtung zum Anschluss an die Tele­ma­tik­infra­struk­tur nach Satz 4 nicht nachkommen, ist § 5 Absatz 3e Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 5 Absatz 5 der Bundespflegesatzverordnung anzuwenden.“
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