Quelle: gematik.de – Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) ist durch die geplante Weiterentwicklung der TI, die die gematik kürzlich mit ihrem Whitepaper vorgestellt hat, nicht hinfällig geworden – ganz im Gegenteil: Spätestens jetzt sollte der elektronische Heilberufsausweis bestellt werden.
„Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, das E-Rezept, der E-Arztbrief und die Qualifizierte Elektronische Signatur selbst: Für all diese Anwendungen, die in diesem Jahr starten und dann zum Versorgungsalltag gehören, wird der eHBA gebraucht. Es ist also höchste Zeit, den Ausweis baldmöglichst bei der jeweils zuständigen Landeskammer für Ärzte oder Apotheker zu bestellen“, betonte Dr. Markus Leyck Dieken, Geschäftsführer der gematik und selbst von Hause aus Internist und Notfallmediziner. Er selbst hat seinen eHBA bereits im Oktober 2020 von der Landesärztekammer Berlin erhalten.
Hintergrund
Heilberufsausweis (HBA): Die Ausgabe des Heilberufsausweises und der HBA-Zertifikate liegt im Verantwortungsbereich der Länder, die hierzu Regelungen im jeweiligen Landesheilberufsgesetz aufgenommen haben. Die Ausgabe des Heilberufsausweises liegt gemäß dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (§ 291a Abs. 5e S. 1 SGB V) außerhalb des Verantwortungsbereiches der gematik.
Gesetzliche Aufgabe der jeweiligen Kammer auf Landesebene ist „an Kammerangehörige Heilberufsausweise auszugeben, […] dazu legen sie … die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung.“ (vgl. § 6 Nr. 11 HeilBerG NRW) oder „Kammerangehörigen Heilberufsausweise und Bescheinigungen, auch elektronischer Art sowie unter den Voraussetzungen des Signaturgesetzes Zertifikate selbst oder durch Einbeziehung von Unternehmen für Zertifizierungsdienste auszustellen“ (§ 5 KGHB-LSA). Jedes Landesgesetz trifft eine ähnliche, aber nicht wortgleiche Regelung.