Quelle: kbv.de – Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) wurde die Vergütung für „das Ausstellen der Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA), die dauerhaft im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte gelistet sind“, geregelt. Demnach bekommen Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeuten und -therapeutinnen, die Patientinnen und Patienten ab 18 Jahren behandeln, rückwirkend zum 1. Januar 2021 eine Vergütung für die Verschreibung der Apps, welche erst ab einem Alter von 18 Jahren verordnet werden dürfen.

Die DiGA sind im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet. Dieses regelt auch, inwiefern eine DiGA dauerhaft in das Verzeichnis aufgenommen werden kann. Für die Verordnung einer dauerhaft gelisteten DiGA rechnen Praxen die Gebührenordnungsposition (GOP) 01470 (18 Punkte/2 Euro) ab. Die Verordnung erfolgt auf dem Arzneimittelrezept (Muster 16). Die GOP kann auch abgerechnet werden, wenn die Verordnung im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgt.

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