Quelle: aerzteblatt.de – Die Sanktionen für Arztpraxen, wenn sie nicht fristgerecht alle für die Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) erforderlichen Komponenten installiert haben, sind unter bestimmten Bedingungen gemildert worden.

So hat das Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter­ium (BMG) nun der Bundes­ärzte­kammer (BÄK) mitgeteilt, dass die Frist zum 1. Juli 2021 dann nicht gilt, wenn die von der Industrie zugelassenen Komponenten vor dem 1. Juli 2021 bestellt werden. Wer erst nach dem 1. Juli 2021 bestellt, muss mit Sanktionen rechnen: Dann soll die Vergütung aus vertragsärztlicher Tätigkeit um 1 Prozent gekürzt werden.

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