Quelle: aerztezeitung.de – Wie das Bundesgesundheitsministerium (BMG) offenbar vorsieht, sollen Vertragsärztinnen und -ärzte ab Januar 2022 in Bezug auf E-Rezept und eAU keine freie Wahl haben zwischen der digitalen Variante und Muster 16 beziehungsweise Muster 1.
Dr. Gottfried Ludewig, Abteilungsleiter Digitalisierung und Innovation beim BMG, wies Dr. Andreas Gassen, Vorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) in einem Brief auf Folgendes hin: „Nur dann, wenn die technischen Voraussetzungen in einer Praxis nicht gegeben sein sollten“, könnten die Vertragsarztpraxen das E-Rezept oder die elektronische AU-Bescheinigung auch umgehen. Er betonte zudem: „Ein freies Wahlrecht zwischen der elektronischen Übermittlung und der Papierform ist weder mit den gesetzlichen noch mit den bundesmantelvertraglichen Vorgaben vereinbar.“
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