Quelle: aerzteblatt.de – Der AOK Bundesverband und der Verband der Ersatzkassen (vdek) begrüßen die geplanten Regelungen zu den Digitalen Pflegeanwendungen (DiPAs) und sehen deutliche Fortschritte insbesondere bei den Regeln zur Preisbildung und dem Datenschutz. Anfang Juni 2022 hatte das BMG einen Entwurf einer Verordnung zur Erstattungsfähigkeit von DiPAs veröffentlicht.

Von AOK-Seite heißt es: Man begrüße, dass die Hersteller bereits im Zulassungsprozess ein externes Datensicherheits-Zertifikat vorlegen müssen. Auch sei es gut, dass der Gesetzgeber bei den Pflegeanwendungen anders als bei den DiGA auf die freie Preis­bil­dung durch die Hersteller im ersten Jahr verzichte, so die Vorstandsvorsitzende des AOK-Bundesverbandes, Dr. Carola Reimann. Stattdessen gibt es eine Höchstbetrags-Regelung, die die maximale Erstattung für DiPAs durch die Pflegekasse auf 50 Euro pro Monat festlegt. Auch ein „Fast-Track-Verfahren“, das bei den DiGAs die vorläufige Zulassung von Anwendungen ohne Wirksamkeitsnachweis ermöglicht, gibt es bei den Pflege-Apps nicht.

Trotzdem sieht der AOK-Bundesverband weiterhin noch Nachbesserungsbedarf. Wichtig sei, die anonyme Nutzung der Pflege-Apps zu ermöglichen und die inhaltlichen Vorgaben der DiPAs noch besser an den besonderen Belangen der pflegebedürftigen Personen auszurichten.

Auch der vdek begrüßt die geplanten Regelungen. Der Verband kritisiert allerdings, dass dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bei der Zulassung der DiPAs Entscheidungen übertragen werden sollen, die von der sozialen Pflegeversicherung oder auch der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Selbstverwaltung getroffen werden sollten.

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