Quelle: aerzteblatt.de – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) bestätigt, das im Juni vergangenen Jahres die Kooperation des Telemedizinanbieters Zava mit dem Arzneimittel-Versandhändler Shop Apotheke untersagt hatte.

Die Kooperation verstoße gegen das Zuweisungsverbot in Paragraf 11 Apothekengesetz (ApoG) und sei eine nicht zulässige Bewerbung für eine Fernbehandlung nach Paragraf 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG).

Die Online-Apotheke habe die Videosprechstunde als eine bequeme Alternative zum Besuch bei einem niedergelassenen Arzt beworben – und zwar pauschal und nicht nur bei »bestimmten, eng begrenzten Indikationen« und insbesondere auch zur Erlangung ärztlicher Rezepte. Darüber hinaus würden die Nutzerinnen und Nutzer der Shop-Apotheke-Website direkt zu Zava weitergeleitet, ohne dabei in gleichwertiger Weise auf den Besuch bei einem niedergelassenen Mediziner hingewiesen zu werden. Es fehle der Hinweis, dass eine Videosprechstunde den persönlichen ärztlichen Kontakt nicht ersetzen könne.

Der Gerichtsstreit dazu dauert schon länger an. Bereits im Oktober 2021 hatte das LG Köln ebenfalls eine direkte Zusammenarbeit von Zava und Shop Apotheke untersagt, nachdem die Apothekerkammern Nordrhein und Westfalen-Lippe geklagt hatten.

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