Quelle: e-health-com.de – In Sachen Telemedizin will der DigiG-Entwurf zum einen mehr Transparenz schaffen. So muss der Bewertungsausschuss dem BMG künftig jährlich einen Bericht vorlegen, der eine Statistik über die Erbringung ambulanter telemedizinischer Leistungen, unterschieden nach Leistungserbringern, enthält. Der Bericht soll auch Daten zum Verhältnis telemedizinischer und sonstiger Behandlungsleistungen je Vertragsärzt:in und zur Zahl der telemedizinischen Zentren bei Herzinsuffizienz enthalten.
EBM-Schranke öffnet sich, assistierte Telemedizin in Apotheken kommt
Zum anderen bringt der neu gefasste §87 SGB V Änderungen bei der Abrechnung der Telemedizin. Aufgehoben wird die mengenmäßige Begrenzung der telemedizinischen Leistungen im EBM, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Bewertungsausschuss Qualitätszuschläge vorsehen kann. Es muss also nicht jede Art der Telemedizin gleichbehandelt werden. Was die Qualität angeht, werden die Partner der Bundesmantelverträge im §87 Absatz 2n SGB V verpflichtet, spätestens neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes Vorgaben für die Sicherung der Versorgungsqualität von telemedizinischen Leistungen zu machen, „die als Videosprechstunde oder Konsile erbracht werden“. Zu regeln sei hier unter anderem die Nutzung der ePA und des eMP, die Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs und die strukturierte Anschlussversorgung bei Videosprechstunden.
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