Das Digitalgesetz (DigiG) und das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) sollen diesen Donnerstag im Bundestag beschlossen werden. Die Regierungsfraktionen haben nun letzte Änderungsanträge eingebracht, die u. a. das E-Rezept und die elektronische Patientenakte (ePA) betreffen.

Zum E-Rezept heißt es, dass die geplanten Sanktionen nicht für alle Leistungserbringer gelten sollen. Ab Januar 2024 startet bundesweit das E-Rezept. Leistungserbringern, die dann kein E-Rezept ausstellen können, droht eine pauschale Senkung der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen um ein Prozent. Bestimmte Facharztgruppen, für die die Nutzung des E-Rezepts keine praktische Relevanz hat, sollen nun von dieser Regelung ausgenommen werden (z. B. Laborärztinnen und -ärzte).

Darüber hinaus soll für Krankenhäuser bis zum 01. Januar 2025 eine befristete Ausnahme der Sanktionen gelten. Zur Begründung heißt es, dass es derzeit an der flächendeckenden Verfügbarkeit von Krankenhausinformationssystemen (KIS), Highspeed-Konnektoren (HSK) und TI-Gateways fehle.

Bezüglich der ePA heißt es im Änderungsantrag, dass die Befüllungspflichten zukünftig ausgeweitet werden sollen. Alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer sowie Leistungserbringer in zugelassenen Krankenhäusern sollen gesetzlich vorgegebene Inhalte verpflichtend in die ePA übermitteln und speichern. Die Eintragung von Daten aus Arztbriefen und Befundberichte liegen nicht mehr im Ermessen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, sondern sollen verpflichtend erfolgen.

Darüber hinaus gilt eine Hinweispflicht, welche Daten übermittelt und gespeichert werden. Auch Apotheken sollen Zugriff auf die ePA erhalten, welcher zum Auslesen, der Speicherung, Verwendung und Löschen von Daten berechtigt.

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