Quelle: kbv.de – Praxen, die nicht die aktuelle Softwareversion der elektronischen Patientenakte (ePA) vorhalten, drohen vorerst keine Sanktionen. Das hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) mitgeteilt. Erst ab der Version 3.0 (geplant für Januar 2025) müssen Praxen die Bereitstellung nachweisen, damit ihre TI-Pauschale nicht gekürzt wird.

Das BMG schreibt vor, dass Praxen die jeweils aktuelle Version bestimmter Anwendungen unterstützen. Gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung müssen sie dies nachweisen. Anderenfalls wird die monatliche Pauschale, die sie zur Erstattung ihrer TI-Kosten erhalten, gekürzt.

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