Was wir tun
VIDEOSPRECHSTUNDEÜber eine kostenfreie Beratung unterstützen wir Ärztinnen und Ärzte, Pflegeheime und weitere interessierte Versorgungsinstitutionen in Nordrhein-Westfalen in der Einführung und Nutzung der Videosprechstunde. Diese kann als Einzelberatung oder gebündelt für Gemeinschaftspraxen, Ärztenetze, Qualitätszirkel etc. erfolgen.
Sie möchten die Videosprechstunde nutzen, haben aber keine Zeit, sich in die Thematik einzuarbeiten? Melden Sie sich unter videosprechstunde@ztg-nrw.de bei uns! Wir informieren Sie über die Videosprechstunde, helfen Ihnen bei der Suche nach einem passenden, zertifizierten System, stehen für technisch-organisatorische Fragestellungen zur Verfügung und vermitteln Sie an die relevanten Stellen, um die Videosprechstunde abrechnen zu können.
Das Angebot ist kostenfrei und gilt vorrangig für Akteurinnen und Akteure der Gesundheitsversorgung in Nordrhein-Westfalen. Der Fokus der Beratung liegt ebenfalls auf Systemen aus Nordrhein-Westfalen.
Sie fragen, wir antworten! – FAQs
Was ist die elektronische Videosprechstunde?
Die Videosprechstunde bietet Ärztinnen und Ärzten die Möglichkeit, die Versorgung ihrer Patientinnen und Patienten ortsunabhängig und unkompliziert durchzuführen. Mit Video-, Ton- und Dateiübertragungen in Echtzeit kann die Videosprechstunde in verschiedenen Bereichen und Situationen eingesetzt werden. Die Videosprechstunde ermöglicht eine qualifizierte Einschätzung, ob ein persönlicher Kontakt in der Praxis oder ein Hausbesuch nötig sind. Das erspart allen Beteiligten unnötige Anfahrtswege, aufwändige Krankentransporte und schont so zeitliche und finanzielle Ressourcen. Darüber hinaus minimiert die Videosprechstunde das Ansteckungsrisiko für Ärztinnen und Ärzte sowie Patientinnen und Patienten und stellt eine wichtige Alternative zum Praxisbesuch dar.
Was ist der Unterschied zwischen einer Videosprechstunde und einem Telekonsil?
Was versteht man unter Telemonitoring?
Gibt es bestimmte Anforderungen, die meine Praxis erfüllen muss, um eine Videosprechstunde anzubieten?
Auch für eine Videosprechstunde gelten gewisse Anforderungen:
- Die Patientin/der Patient muss für die Videosprechstunde eine Einwilligung abgeben. Diese kann mündlich im Rahmen der Videokonferenz erfolgen.
- Die Räume, in denen sie stattfindet, müssen ausreichend Privatsphäre bieten.
- Die verwendeten technischen Mittel und die elektronische Datenübertragung müssen eine angemessene Kommunikation gewährleisten.
- Die Maßstäbe, die an eine reguläre Sprechstunde gesetzt werden, gelten natürlich auch für das Video-Pendant: sie muss vertraulich und störungsfrei verlaufen und darf nicht aufgezeichnet werden – auch nicht von der Patientin/dem Patienten.
- Für die Praxis muss der Klarname der Patientin/des Patienten lesbar sein.
- Die Videosprechstunde muss werbefrei ablaufen.
- Der genutzte Videodienstanbieter muss zertifiziert sein. Die entsprechenden Zertifikate muss er vorweisen können.
- Außerdem muss der Videodienstanbieter gewährleisten, dass die Videosprechstunde während der gesamten Übertragung Ende-zu-Ende verschlüsselt ist.
Weitere Informationen finden Sie unter kbv.de/html/videosprechstunde
Welchen Videodienstanbieter kann ich nutzen?
Um Videosprechstunden abrechnen zu können, muss der genutzte Videodienstanbieter zertifiziert sein und dazu eine Selbstauskunft bei der KBV sowie beim GKV-Spitzenverband eingereicht haben. Die Praxis erhält nach Vertragsschluss eine Bescheinigung vom Anbieter, dass der Videodienst gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä zur Informationssicherheit, zum Datenschutz und zu den Inhalten zertifiziert ist. Zudem muss der Videodienstanbieter gewährleisten, dass die Videosprechstunde während der gesamten Übertragung Ende-zu-Ende verschlüsselt ist.
Eine aktuelle Liste aller zertifizierten Videodienstanbieter stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) auf Ihrer Website bereit:
Welches Equipment wird für eine Videosprechstunde benötigt?
Das auf Seiten der Praxis und der Patienten bzw. des Pflegeheims benötigte technische Equipment ist überschaubar: Neben einer stabilen Internetverbindung (LAN, WLAN oder LTE) sind lediglich ein Laptop oder Tablet mit integriertem Mikrofon, Lautsprecher und Kamera erforderlich. Heutzutage verfügen nahezu alle Geräte standardmäßig über diese Ausrüstung. Auch Smartphones können für eine Videosprechstunde genutzt werden. Bitte bedenken Sie, dass die Bildqualität der Videosprechstunde stark von der Qualität der genutzten Kamera und der Internetverbindung abhängt. Ggf. kann es daher sinnvoll sein, eine zusätzliche Kamera aufzustecken. Durch die Übertragung in Ton und Bild kann sich der Arzt/die Ärztin ein besseres Bild machen als durch ein reines Telefongespräch.
Patientenseitig muss dabei keine zusätzliche Software heruntergeladen werden, da es sich in der Regel um Browser-basierte Lösungen handelt.
Meine Praxis PCs besitzen keine Kamera. Kann ich die Videosprechstunde auch auf meinem Handy ausführen?
Prinzipiell ist eine Videosprechstunde auch auf dem Handy durchführbar. Allerdings ist es je nach Hersteller möglich, dass nicht alle Funktionen via Smartphone genutzt werden können. Empfehlenswert ist daher, als Alternative ein Tablet zu verwenden. Hierauf können die Systeme in vollem Umfang genutzt werden.
Welche grundlegenden Anforderungen gibt es bezüglich des zu verwendenden Webbrowsers?
Es gibt Videodienstanbieter, die die Verwendung des Chrome-Browsers für die Videosprechstunde empfehlen. Es gibt keine Sicherheitsaspekte, die gegen die Nutzung von Chrome sprechen. Verpflichtend ist diese aber nicht. Wichtig ist, dass in diesem Fall ein Browser verwendet wird, der den Web-RTC-Standard unterstützt. Hierfür kann grundsätzlich jeder Browser genommen werden, der auf Chromium (OpenSource) basiert, z. B. Chrome, Edge Browser, Opera, Brave und weitere.
Wie organisiere ich eine Videosprechstunde?
Eine Videosprechstunde zu organisieren, ist unkompliziert. Zunächst entscheidet sich der Arzt/die Ärztin für einen zertifizierten Videodienstanbieter. Eine Liste mit zertifizierten Systemen stellt die KBV auf ihrer Website zur Verfügung: Liste zertifizierter Videodienstanbieter.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht des Ablaufs bei den Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe für die Handhabung in Nordrhein-Westfalen. Weitere Informationen: finden Sie hier: Verfahren zur Anzeige der Videosprechstunde bei der KV
KVNO
- Registrierung bei einem zertifizierten Videodienstanbieter: Liste zertifizierter Videodienstanbieter.
- Anzeige des Beginns der Durchführung von Videosprechstunden bei der KVNO möglichst auf elektronischem Weg inkl. eines Belegs (z. B. Kopie/Foto des Zertifikats des Videodienstanbieters), auf dem der Name der Praxis erscheint.
- per Mail: Videosprechstunde@kvno.de oder
- über das Formular zur Genehmigung der Videosprechstunde auf der Website:
Formular zur Genehmigung der Videosprechstunde
- Die Abrechnung kann direkt nach der Anzeige des Beginns der Durchführung von Videosprechstunden (siehe Pkt. 2) erfolgen. Eine Bestätigung durch die KVNO muss nicht abgewartet werden. Es gelten die aktuellen Vergütungsvereinbarungen: siehe
Aktuelle Vergütungsvereinbarung
KVWL
- Registrierung bei einem zertifizierten Videodienstanbieter: Liste zertifizierter Videodienstanbieter
- Anzeige des Beginns der Durchführung von Videosprechstunden bei der KVWL über das auf der Website verfügbare Formular für die Anzeige der Durchführung und Abrechnung der Videosprechstunde:
Formular für die Anzeige der Durchführung und Abrechnung der Videosprechstunde - Für die Abrechnung der Leistung gelten die aktuellen Vergütungsvereinbarungen: siehe Aktuelle Vergütungsvereinbarung
Verordnung von Arzneimitteln, Heilmitteln und sonstigen Leistungen: Wie funktioniert das im Rahmen der Videosprechstunde?
Im Rahmen der Video-Sprechstunde können Ärztinnen und Ärzte unter Wahrung der ärztlichen Sorgfaltspflicht auch Arzneimittel verordnen. Diese Arzneimittel werden in Form eines elektronischen Rezepts (eRezept) über eine Videosprechstunde verordnet, jedoch können sie momentan auch noch den Patientinnen und Patienten per Post zugeschickt werden.
Die erstmalige Verordnung von Heilmittel wird weiterhin grundsätzlich ärztlich verordnet, wenn sie medizinisch notwendig sind. Jedoch können Ärzte und Psychotherapeuten Folgeverordnungen für Heilmittel auch in Videosprechstunden ausstellen, wenn die Patientin oder der Patient der Praxis bekannt ist.
Bestimmte Heilmittel, wie Krankengymnastik einschließlich Atemtherapie, Ergotherapie oder logopädische Behandlungen (Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie), können von den jeweiligen Therapeuten außerdem auch per Videosprechstunde durchgeführt werden, wenn der Therapeut dies für sinnvoll erachtet und der Patient eingewilligt hat.
Auch kann eine medizinische Reha ebenfalls in Videosprechstunden veranlasst werden, wenn alle entsprechend notwendigen und verordnungsrelevanten Informationen erhoben sind.
Die Verordnung häuslicher Krankenpflege ist seit kurzem ebenfalls per Video möglich.
Erhält auch mein Praxispersonal Zugang zur Videosprechstunde?
Der Videodienst muss keinen Zweitzugang vorhalten. Sofern ein Zweitzugang für das Praxispersonal möglich ist, darf dieser ausschließlich zu organisatorischen Zwecken im Zusammenhang mit der Videosprechstunde genutzt werden. Die Durchführung einer Videosprechstunde ist mit diesem Zugang nicht erlaubt.
Kann ich das Videokonferenzsystem auch für andere Zwecke nutzen, z. B. für die Durchführung von Schulungen für mehrere Mitarbeiter etc.?
Grundsätzlich dient die Videosprechstunde dem Zweck einer ärztlichen Beratung. Je nach System können weitere relevante Personen hinzugenommen werden, in der Regel maximal fünf Personen. Für Schulungen oder andere Aktivitäten mit mehr als fünf Teilnehmern kann jederzeit ein anderes, nicht zertifiziertes Videokonferenz-System verwendet werden, da diese keine ärztliche Beratung darstellen und daher nicht mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet werden können.
Wie läuft eine Videosprechstunde ab?
- Der Arzt/die Ärztin registriert sich bei einem zertifizierten Anbieter von Videosprechstunden. Eine Übersicht aller zertifizierten und bei der KBV registrierten Videodienstanbieter finden Sie hier: Liste zertifizierter Videodienstanbieter
- Die Terminvergabe für eine Videosprechstunde kann entweder über die Praxis oder über den Videodienstanbieter erfolgen.
- Vor der ersten Videosprechstunde müssen Arzt/Ärztin oder Videodienstanbieter die Einwilligungserklärung des Patienten/der Patientin in die Durchführung der Videosprechstunde einholen.
- Der Patient/Die Patientin und der Arzt/die Ärztin wählen sich beim Videodienstanbieter ein. Der Patient/Die Patientin wartet so lange im Online-Wartezimmer, bis er/sie vom Arzt/von der Ärztin zugeschaltet wird.
- Sofern es sich um einen Erstkontakt handelt, d.h. der Patient/die Patientin noch nie in der Praxis war, muss seine/ihre Identität überprüft werden.
- Der Patient/Die Patientin hält zu diesem Zweck seine/ihre eGK in die Kamera.
- Der Arzt/Die Ärztin prüft die Identität und hinterlegt notwendige Daten im PVS.
- Der Patient/Die Patientin bestätigt mündlich das Bestehen des Versicherungsschutzes.
- Nach der Authentifizierung stellen sich alle im Raum anwesenden Personen auf beiden Seiten vor. Anschließend kann die Videosprechstunde beginnen.
- Wenn die Videosprechstunde beendet ist, melden sich beide Seiten ab. Der Arzt/Die Ärztin dokumentiert die Behandlung im Praxisverwaltungssystem.
Weitere Infos finden Sie unter https://www.kbv.de/html/videosprechstunde.php und https://www.kbv.de/media/sp/Anlage_31b_Videosprechstunde.pdf.
Wie kann ich die Videosprechstunde abrechnen?
Die Vergütung von Videosprechstunden erfolgt seit dem 01.10.2019 über die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale über die Gebührenordnungsposition (GOP) 01439. Zeitlich befristet werden zudem ein Zuschlag für die Authentifizierung neuer Patienten (GOP 01444, Bewertung: 10 Punkte/1,15 Euro). Für die Kosten des zertifizierten Videodienstes gibt es weiterhin einen Technikzuschlag (GOP 01450, Bewertung: 40 Punkte/ 4,51 Euro).
Bei Fragen zu den genauen Abrechnungsmodalitäten informieren Sie sich auf der Website der KBV.
… oder setzen sich mit den Expertinnen und Experten Ihrer jeweiligen Landes-KV in Verbindung:
- Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe:
- Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein:
https://www.kvno.de/praxis/qualitaet/genehmigungen/videosprechstunde
Welche Patienten eignen sich für eine Videosprechstunde?
Für eine Videosprechstunde eignen sich Patientinnen und Patienten, die mit dem benötigten technischen Equipment ausgestattet sind (siehe oben – Frage: Welches Equipment wird benötigt?). Die Patientinnen und Patienten sollten außerdem in der Lage sein, eine Internetseite auszuwählen und den Zugangscode für die Videosprechstunde einzugeben.
Wie läuft die Authentifizierung neuer Patientinnen und Patienten?
Vor Beginn der Videosprechstunde muss die Praxis die Stammdaten mit der Versichertennummer der Versicherten anhand der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) prüfen. Zu diesem Zweck halten die Versicherten ihre eGK in die Kamera und bestätigen mündlich ihren aktuellen Versicherungsschutz. Sofern der Patient/die Patientin im laufenden Quartal oder Vorquartal bereits in der Praxis war, ist die beschriebene Authentifizierung nicht notwendig. In diesem Fall dürfen die im Praxisverwaltungssystem gespeicherten Versichertenstammdaten genutzt werden.
Welche Patientendaten muss ich für die Authentifizierung erfassen?
Die Anlage 4b zum BMV-Ä verweist auf folgende Daten, die für die Videosprechstunde zu erheben sind – auf Grundlage der Patientenstammdatei, der eGK oder der Angaben der Versicherten (gemäß Anhang 1 der Anlage 4a zum BMV-Ä):
- Name, Vorname und Geburtsdatum der Versicherten
- Bezeichnung der Krankenkasse
- Versichertenart (Mitglied, familienversichert, Rentnerin/Rentner und Familienangehörige)
- Postleitzahl des Wohnortes
- Krankenversichertennummer
Versichertenart und Postleitzahl sind nicht auf der eGK gespeichert und müssen daher vor der Videosprechstunde mündlich erfragt werden, wenn keine Übernahme aus den Versichertenstammdaten erfolgen kann.
Welche gesetzlichen Rahmenbedingungen gelten für die elektronische Videosprechstunde?
Maßgeblich für die Nutzung der Videosprechstunde ist die Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Beide Verbände haben gemäß § 291g Abs. 4 SGB V eine Übereinkunft getroffen, die für alle Anbieter verbindlich ist.
Wie geht es weiter mit eAU und eRezept?
Seit dem 1. Oktober 2021 wurde die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verpflichtend eingeführt, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Die verpflichtende Einführung des eRezepts wurde auf unbestimmte Zeit verschoben. Das eRezept befindet sich seit September 2022 im stufenweisen Rollout.
In Zukunft sollen beide Dokumente ausschließlich digital an die Patienten ausgestellt werden. Gerade bei der Ausstellung von Folgerezepten und AU-Folgebescheinigungen ist denkbar, dass perspektivisch vermehrt Videosprechstunden zum Einsatz kommen. Dadurch könnten unnötige Wege zur Praxis gespart werden.
Kann ich meinen Patientinnen und Patienten im Rahmen der Videosprechstunde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ausstellen?
Die Ausstellung einer AU ist für bekannte Patienteninnen und Patienten für bis zu 7 Tage und für unbekannte bis zu 3 Tage möglich. Eine Folge-AU kann ausgestellt werden, wenn die Patientin oder der Patient zuvor persönlich in der Praxis untersucht wurde.
Voraussetzung für die Ausstellung ist, dass die Symptomatik per Videosprechstunde abgeklärt werden kann.
Wie viele Videosprechstunden kann ich durchführen?
Die Leistungen der Videosprechstunde sind gemäß Nr. 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM begrenzt. Die Begrenzung besteht aus 2 Komponenten. Zum einen sind die Behandlungsfälle, bei denen der Arzt-Patienten-Kontakt ausschließlich über die Videosprechstunde stattfindet, auf 30% begrenzt und zum andern sind die abrechenbaren GOP auf maximal 30% der Gesamthäufigkeit der GOP je Arzt begrenzt.
Für psychotherapeutische Leistungen gelten z. T. abweichende Regelungen. Seit dem 1. Juli 2022 gilt die Obergrenze von 30% für alle per Videosprechstunde zugelassenen Leistungen des EBM-Kapitels 35 nicht mehr für jede einzelne GOP, sondern für die Gesamtpunktzahl. Eine Ausnahme bildet die psychotherapeutischen Akutbehandlung (GOP 35152), für die die Mengenbegrenzung noch GOP-bezogen gilt.
Die entsprechenden Abrechnungen, die (ausschließlich) per Videosprechstunde erbracht werden, sind mit „SNR 88220“ und die GOP mit „V“ zu kennzeichnen. Bei einer Überschreitung der Leistungsmenge werden überschrittene Fälle nicht gestrichen, sondern der Leistungsbedarf abgesenkt.
Alle Angaben sind ohne Gewähr, da die Regelungen mitunter kurzfristigen Änderungen unterliegen. Bitte informieren Sie sich über die aktuell geltenden Regelungen zusätzlich auf den Seiten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder direkt bei Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung.
Unsere Beratungsschwerpunkte
Datenschutz
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Datenschutz kann man niemals isoliert betrachten. Er tangiert alle Bereiche, in denen mit personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten gearbeitet und damit die informationelle Selbstbestimmung berührt wird. Hier sind zudem besondere Rahmenbedingungen, wie z. B. die freie Arztwahl oder die ärztliche Schweigepflicht zu beachten. Noch komplizierter wird es dadurch, dass das Datenschutzrecht nach dem sogenannten Subsidiaritätsprinzip aufgebaut ist. Das bedeutet, dass jeder und jede Einzelne dafür Sorge tragen müssen. Daraus resultiert insgesamt eine recht zerklüftete Datenschutzrechtslage. Um hier rechtsicher zu handeln braucht es Expertinnen und Experten mit Erfahrung in diesem Gebiet.
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