Quelle: e-health-com.deNun hat es auch die Hürde im Bundesrat passiert: Das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungsgesetz (DVPMG) tritt in wesentlichen Teilen am Tag der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Das DVPMG soll unter anderem die Nutzung der digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) regeln. DiPAs folgen auf die sogenannten digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs), die seit dem vergangenen Jahr für den medizinischen und therapeutischen Bereich nutzbar sind.

Die neuartigen digitalen Hilfsmittel sollen einerseits das Pflegepersonal entlasten. Anderseits können sie – meist in Form von Apps – einen Qualitätsgewinn für Patienten und pflegebedürftige Menschen bedeuten. Was auf dem Papier vielversprechend klingt, lässt für die Praxis jedoch noch einige Fragen offen, vor allem hinsichtlich Pflegequalität und Kosten.

Paralleles Zulassungsverfahren trotz etabliertem Prozess

So schafft das DVPMG für DiPAs ein neues Zulassungsverfahren. Dabei existiert bereits ein Verzeichnis auf Basis des §139 im fünften Sozialgesetzbuch, in dem alle medizinisch und pflegerisch relevanten Hilfsmittel aufgeführt sind. Für die Aufnahme von Produkten in dieses Verzeichnis gibt es etablierte Prüfverfahren des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-SV). Mit dem DVPMG schafft der Gesetzgeber ein zusätzliches Zulassungsverfahren beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Dieses nimmt bisher Aufgaben bei der Zulassung von Arzneimitteln und Medizinprodukten wahr. Die fachspezifische Beurteilung des Nutzens von DiPAs gehört dagegen bislang nicht zu seinen Kernaufgaben.

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