Quelle: kbv.de – Eine ärztliche Zweitmeinung kann nun auch per Videosprechstunde eingeholt werden. So lautet der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Bisher hatte eine Zweitmeinung vor Ort erfolgen müssen. Für diese Neuregelung wurde nunmehr die Vergütung zum 1. Juli im EBM festgelegt.
„Erfolgt die ärztliche Zweitmeinung nunmehr im Rahmen einer Videosprechstunde (Anlage 31b BMV-Ärzte) sind zu den jeweiligen arztgruppenspezifischen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen die Gebührenordnungspositionen 01444 (10 Punkte / 1,11 Euro) und 01450 (40 Punkte / 4,45 Euro) berechnungsfähig“, so schreibt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) auf ihrer Webseite. Dabei gelten die gleichen Abrechnungsbestimmungen, wie sie für die Abrechnung der Videosprechstunde außerhalb des Zweitmeinungsverfahrens vorgesehen sind.
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