Quelle: aerzteblatt.de – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat beschlossen, dass Krankenkassen nur für solche Fernbehandlungsformen werben dürfen, die als anerkannter Standard gelten. Das Urteil bezieht sich auf den Fall der privaten Krankenkasse Ottonova, die seit November 2017 für ihre Versicherten „digitale Arztbesuche“ via App anbietet und dafür auf ihrer Webseite geworben hat.

Diese Werbung ist jedoch laut Heilmittelwerbegesetz untersagt. Allerdings sind seit Ende 2019 Fernbehandlungen davon ausgenommen, für die „nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist“.

Der BGH entschied, dass Ottonova seinen Hinweis auf den Webseiten anzupassen hat. Außerdem sagte der BGH, das Gesetz verlange „eine eigene Wahr­nehmung“ des Patienten. Dafür seien Sehen und Hören per Video nicht ausreichend.

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