Quelle: bundesgesundheitsministerium.de – Der Deutsche Bundestag hat das Digital-Gesetz (DigiG) sowie das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Hier ein erster Überblick zu den Inhalten und Reaktionen:

Als Kernelement des DigiG wird die elektronische Patientenakte (ePA) ab 2025 für alle gesetzlich Versicherten bereitgestellt. Sie soll den Austausch und die Nutzung von Gesundheitsdaten vorantreiben und die Versorgung gezielt unterstützen – im ersten Schritt durch die Einführung eines digital unterstützten Medikationsprozesses. Zudem wird das E-Rezept als verbindlicher Standard in der Arzneimittelversorgung eingerichtet – ab 1. Januar 2024 bundesweit verpflichtend.

Auch die Telemedizin erfährt eine Aufwertung. Damit Telemedizin fester Bestandteil der Gesundheitsversorgung wird, werden die Mengenbegrenzungen aufgehoben. Mit der assistierten Telemedizin wird außerdem ein niedrigschwelliger Zugang zur Versorgung geschaffen. Darüber hinaus sollen Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) tiefer in die Versorgungsprozesse integriert und ihr Einsatz transparenter werden.

Digitalgesetz: Schub oder Bremse für Telemedizin: Nachgefragt bei Barbara Steffens, Leiterin TK- Landesvertretung Nordrhein-Westfalen.

Auch das Thema Interoperabilität rückt stärker in den Fokus. Künftig soll ein Digitalbeirat die gematik zu Fragen des Datenschutzes, der Datensicherheit, der Datennutzung und der Anwenderfreundlichkeit beraten.

Interoperabilität gestalten: Was sind die nächsten Steps?: Nachgefragt bei Stefan Höcherl, Leiter Strategie und Standards bei der gematik.

Interoperabilität im DigiG: Was geht, was fehlt?: Nachgefragt bei Kerstin Bieler, mio42 GmbH.

Mit dem GDNG können künftig Gesundheitsdaten für Forschung und Entwicklung von Innovationen besser erschlossen werden und damit zu einer besseren Versorgung beitragen. Kern des Gesetzes ist die erleichterte Nutzbarkeit von Gesundheitsdaten für gemeinwohlorientierte Zwecke. Dazu wird eine Gesundheitsdateninfrastruktur mit dezentraler Datenhaltung und einer zentralen Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für die Nutzung von Gesundheitsdaten aufgebaut.

Auch das Forschungsdatenzentrum Gesundheit (FDZ) wird weiterentwickelt. Zukünftig soll das FDZ pseudonymisierte Daten mit den Krebsregisterdaten sowie Daten weiterer gesetzlich geregelter medizinischer Register verknüpfen können, wenn dies für den antragsgemäßen Forschungszweck erforderlich ist und die Interessen der Versicherten hinreichend gewahrt werden.

Krebsregister und FDZ – wo liegen die Herausforderungen?: Nachgefragt bei Tobias Hartz, Geschäftsführer Klinisches Krebsregister Niedersachsen.

Bild: @pixabay