Quelle: aerztezeitung.de – Arztpraxen sind seit Anfang 2019 zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) verpflichtet. Bei Verweigerung droht Praxen eine Honorarkürzung. Dieses Vorgehen hat nun auf oberster Ebene das Bundessozialgericht (BSG) bestätigt und eine Klage dagegen abgewiesen.
Im ersten Fall hatte eine Gynäkologische Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) aus Rheinland-Pfalz geklagt. Sie hatte ihre Praxis für den Versichertendatenstammabgleich nicht bis Anfang 2019 an die TI angeschlossen. Die BAG sah die Datensicherheit gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreichend gewährleistet. Daraufhin kürzte die KV das Honorar der BAG für das Quartal I/2019 um ein Prozent.
Bereits wiederholt wiesen Sozialgerichte Klagen gegen Honorarkürzungen für TI-Verweigerer ab – mit Recht bestätigt nun das BSG. In ihrem Urteil betonen die Richterinnen und Richter, dass das gesetzliche Konzept die Datensicherheit ausreichend garantiert habe – auch wenn der Gesetzgeber später weitere Regelungen erlassen und konkretisiert habe. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber Ärztinnen und Ärzte mit in die Pflicht nehmen dürfen, um mit einem Stammdatenabgleich den Missbrauch von Gesundheitskarten zu verhindern.
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